Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Geltungsbereich, Abweichende Bedingungen, Teilunwirksamkeit
- Unsere Bedingungen
gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Kunden
–also mit Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen . Sie gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung
seitens des Kunden als vereinbart.
- Abweichenden Bedingungen des Kunden widersprechen
wir hiermit auch für zukünftige Geschäfte; Einkaufsbedingungen des Kunden / Käufers
werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei
uns ausdrücklich widersprechen. Abweichenden Bedingungen sind für uns nur verbindlich,
soweit wir sie ausdrücklich schriftlich im Einzelfall anerkennen.
- Die Unwirksamkeit
einer Klausel oder eines Teils davon berührt die Wirksamkeit des übrigen Teils nicht.
- Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms
1990.
II. Angebote, Beschaffenheitsangabe, Schriftform
- Unsere Angebote sind freibleibend.
Kostenvoranschläge und Frachtangaben beinhalten keine Festpreise. Angebotsunterlagen
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
- Auskünfte, Empfehlungen, Angebote
und Vereinbarungen unserer Mitarbeiter sowie vertragliche Nebenabreden, Vorbehalte,
Änderungen, Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unsere schriftlichen Bestätigung.
- Unsere Angaben über die Beschaffenheit der Ware, wie z.B. Muster, Proben, Analysen,
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Qualitäts- und Maßangaben sowie Normen, sind
nur annähernd maßgebend (Rahmenangaben), sofern wir sie nicht ausdrücklich schriftlich
als Zusicherung deklarieren.
III. Genehmigungen, Umweltschutz
Für die Erteilung
behördlicher Genehmigungen stehen wir nicht ein. Der Kunde sichert zu, das er die
Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften beachten wird.
IV. Preise
- Sofern nicht
ein Preis schriftlich als Festpreis vereinbart worden ist, sind wir berechtigt,
unsere am Liefertag allgemein geltenden Preise zu berechnen. Werden bis dahin die
auf Erzeugung, Umsatz und Transport der Ware liegenden Kosten (einschließlich öffentlicher
Lasten) erhöht oder neu begründet, so erhöht sich der vom Kunden zu zahlende Kaufpreis
auch dann, wenn diese Kosten nicht neben dem Preis gesondert berechnet werden. Ist
die Abwälzung der Kostenerhöhung auf den Kunden gesetzlich untersagt, so sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Frachtfrei gestellte Preise stehen unter
der Bedingung unbehinderten Verkehrs.
- Für Nachbestellungen gelten die Preise
des vorangegangenen Geschäfts nur, wenn wir sie ausdrücklich bestätigen.
- Unsere
Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist,
als Netto-Preise; Umsatzsteuer und Zölle sind nicht enthalten.
- Wir behalten uns
für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn
aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten,
die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich
gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen verteuern. In diesem Fall kann der
Kunde binnen vier Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die von ihr betroffenen
Aufträge streichen.
V. Lieferung, Gefahrübergang
- Nur schriftlich bestätigte Liefertermine/-fristen
sind für uns verbindlich. Alle Liefertermine/-fristen stehen unter der Bedingung,
dass Transportwege und Transportmittel im üblichen Umfang zur Verfügung stehen und
gelten als eingehalten, wenn die Ware die Lieferstelle so rechtzeitig verlässt,
dass sie bei üblicher Transportzeit termingerecht beim Empfänger eintrifft. Wir
werden von unserer Lieferpflicht frei, soweit wir selbst unverschuldet nicht ordnungsgemäß
beliefert werden.
- Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert.
Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel
sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie werden an unserem
Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene
Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
- Wir sind zu Teillieferung in
zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen
Menge sind zulässig.
- Der Kunde hat bei der Abnahme mitzuwirken und uns rechtzeitig
auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse (z.B.: schlechte Zufahrt) hinzuweisen.
- Die Gefahr für den zufälligen Untergang der Ware geht mit Bereitstellung zur
Abholung, spätestens mit Verladung in das Transportmittel, auf den Kunden über.
Wir sind nicht verpflichtet, dem Kunden die Bereitstellung ausdrücklich mitzuteilen.
- Verzögert sich die Lieferung/Abholung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten
hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung und die Gefahr des zufälligen Untergangs
zu tragen.
VI. Abladen
Der Kunde hat unverzüglich und sachgemäß abzuladen. Wirken
wir oder Dritte mit, so geschieht dieses ohne rechtliche Verpflichtung und auf das
Risiko des Kunden.
VII. Lieferstörungen, Lieferfristen, Liefertermine
- Von uns
nicht zu vertretende Umstände und Ereignisse, die die Lieferung verhindern oder
wesentlich erschweren, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von unserer
Lieferpflicht. Das gilt auch, wenn unsere Vorlieferer von der Lieferpflicht ganz
oder teilweise entbunden sind oder wenn die normalen Bezugs- und Transportmöglichkeiten
nicht mehr gegeben sind. Wir sind in solchen Fällen, selbst wenn wir uns bereits
im Verzug befanden, berechtigt, mit entsprechender Verzögerung einschließlich angemessener
Anlaufzeit zu liefern, daneben sind wir bei Überschreiten der Lieferfristen um mehr
als 4 Wochen nach unserer Wahl auch berechtigt, vom Vertrag sofort oder später ganz
oder teilweise zurückzutreten. Der Kunde kann uns nach Ablauf von 4 Wochen eine
angemessene Nachfrist mit dem Hinweis setzen, dass er nach Ablauf der Nachfrist
die Lieferung ablehne. Nach erfolglosem Fristablauf ist der Kunde berechtigt, durch
schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten bzw. bei von uns zu vertretendem
Lieferverzug Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe von Ziff. X, Abs.
2. Und 3. zu verlangen.
- Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen
beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung
rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung
aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringen aller behördlicher Bescheinigungen,
Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.
- Ereignisse
höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse
während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währeungs-,
handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von
uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch,
Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der
Einfuhr-/Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von
uns verschuldet zu sein die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten
eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse Ausführung des Vertrages in
wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des
Vertrages erklären.
- Reichen in den Fällen des Abs. 1. dieser Ziffer die uns zur
Verfügung stehenden Warenmengen zur Befriedigung aller Kunden nicht aus, so sind
wir berechtigt, gleichmäßige Kürzungen bei allen Lieferverpflichtungen vorzunehmen;
darüber hinaus sind wir von Lieferverpflichtungen befreit.
VIII. Mängelrüge
- Der
Kunde hat bei Ware und Verpackung alle offensichtlichen und erkennbaren Mängel,
Fehlmengen oder Falschlieferung nach Ablieferung, in jedem Fall aber vor Weiterverkauf,
Verarbeitung, Vermischung oder Einbau binnen 7 Tagen, im kaufmännischen Verkehr
iSd § 24 AGB, unverzüglich, schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel hat der Kunde
unverzüglich nach ihrer Entdeckung – spätestens vor Ablauf eines halben Jahres seit
Ablieferung – schriftlich geltend zu machen. Kommt der Kunde den vorgenannten Verpflichtungen
nicht nach, gilt die Ware als genehmigt. Die Rüge einer Lieferung oder Leistung
berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen oder Leistungen aus demselben
oder einem anderen Vertrag.
- Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der
Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der
Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
- Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich
Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen
die beanstandete Ware oder Proben nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle
Gewährleistungsansprüche.
- Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft
worden sind – z.B. sogenanntes Ila-Material-, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen
Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsansprüche
zu.
- Für die Nachbesserung und Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr
wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung.
- Der Kunde hat uns Transportschäden
unverzüglich schriftlich mitzuteilen und gegenüber dem Frachtführer zu dokumentieren.
- Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen
über etwaige Rügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig,
sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei.
- Ansprüche auf Ersatz
von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mängelfolgeschäden) und
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Unsere Gewährleistung ist auf die von
dem jeweiligen Hersteller uns gegenüber gegebene Gewährleistung beschränkt.
IX.
Abnahme
- Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw.
unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen
Abnahmekosten werden dem Kunden nach unserer Preisliste oder der Preisliste des
Lieferwerks berechnet.
- Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Kunden ist die Rüge
von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
- Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne
Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und ihm zu
berechnen.
X. Gewährleistung, Haftung
- Bei berechtigter Mängelrüge bessern wir
nach unserer Wahl nach oder liefern Ersatz gegen Rücknahme der fehlerhaften Ware.
Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung kann nach Wahl des Kunden
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangt werden.
Soweit Ansprüche gegen Dritte bestehen, können wir verlangen, dass Ansprüche gegen
uns erst nach vergeblicher gerichtlicher Inanspruchnahme des Dritten geltend gemacht
werden.
- Mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften
haben wir bei Verletzung vertraglicher Pflichten nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,
jedoch nur in Höhe der Mehraufwendungen für einen Deckungskauf oder eine Ersatzlieferung.
- Gegenüber Kaufleuten beschränkt sich die Haftung bei vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursachten Schäden aller Art aus jeglichem Rechtsgrund auf den unmittelbaren Schaden.
Die Haftung für Erfüllungsgehilfen beschränkt sich auf sorgfältige Auswahl und etwas
erforderlicher Überwachung. 100.000,- DM pro Schadensereignis.
XI. Zahlungsbedingung,
Aufrechnung
- Die Zahlung des Kaufpreises/der Vergütung ist sofort nach Zugang
der Rechnung ohne Abzug bzw. am kalendermäßig bestimmten Fälligkeitstag fällig.
- Der Kunde ist nur dann zur Aufrechnung bzw. zur Zurückhaltung berechtigt, wenn
die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten
ist. Für den Personenkreis des § 24 AGB-Gesetzes ist die Ausübung des Leistungsverweigerungs-/Zurückhaltungs-/Aufrechnungsrechts
ausgeschlossen.
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag
verfügen können. Wenn wir Wechsel oder Schecks entgegennehmen, so nur erfüllungshalber
und vorbehaltlich und bei Diskontierungsmöglichkeiten gegen sofortige Vergütung
aller Spesen. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sind wir nicht
verpflichtet. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.
- Wir sind befugt,
Teillieferungen/Teilleistungen gesondert in Rechnung zu stellen.
XII. Zahlungsverzug,
Bonitätszweifel
- Verzug tritt bei Mahnung nach Fälligkeit ein. Bei kalendermäßig
bestimmter Fälligkeit tritt der Verzug bereits mit Fälligkeitsdatum ein.
- Sofern
nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird, ist der Kaufpreis/die Vergütung
ab Verzug jedenfalls 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Bei Zahlungsverzug
werden alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstigen Vergünstigungen hinfällig.
-
Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere er seine
Zahlungen einstellt oder ein Scheck nicht eingelöst wird, oder wenn uns andere Umstände
bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt,
die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks/Wechseln angenommen
haben. Wir sind außerdem berechtigt, Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen zu
verlangen; wir können ferner weitere Lieferungen nicht nur aus dem jeweiligen, sondern
auch aus anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und die
sofortige Bezahlung aller Lieferungen verlangen.
XIII. Güten, Maße und Gewichte
- Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern. Sofern
keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen,
mangels solcher der Handelsbrauch. Bezugnahme auf Normen, Werkstoffblätter oder
Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit
sind keine Zusicherung, ebensowenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen
und entsprechende Kennzeichen wie CE undGS.
- Für die Gewichte ist die von uns
oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweiserfolgt
durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne
Wägung nach DIN ermittelt werden. Unberühert bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik
Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige
angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren
unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelwiegung erfolgt, gilt jeweils
das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten
werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
XIV. Eigentumsvorbehalt, Sicherungen
- Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch Saldoforderungen, die
uns – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – gegen den Kunden und die Unternehmen
seines Bereichs zustehen, werden die nachfolgenden Sicherheiten eingeräumt. Dies
gilt auch bei Entgegennahme von Wechsel/Schecks bis zu deren Einlösung. Übersteigt
der Wert der Sicherheiten die Forderungen um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir
insoweit auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl
verpflichtet.
- Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden
Forderungen unser Eigentum. Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns unter Ausschluß
des Eigentumserwerbs des Be- oder Verarbeiters nach § 950 BGB, jedoch ohne uns zu
verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet,
so tritt der Kunde, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach
dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einstandspreise) zu dem der anderen
Ware im Zeitpunkt der Verbindung,, Vermischung oder Verarbeitung geworden sind,
schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit
an uns ab und verwahrt diese für uns kostenlos. Verpfändung und Sicherungsübereignung
unseres Eigentums/Miteigentums sind untersagt.
- Für den Fall, das der Kunde unsere
Ware (be- oder verarbeitet, vermischt oder verbunden) veräußert, tritt er hiermit
schon jetzt alle daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden, auch soweit
sie Entgelte für Arbeitsleistungen enthalten, mit allen Nebenrechten, insbesondere
Sicherheiten und dem Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek (§ 648 BGB),
an uns ab. Veräußert der Kunde unsere Ware nach der Verarbeitung, Verbindung oder
Vermischung mit uns nicht gehören – der Ware, so sind wir neben Mitberechtigten
Gesamtgläubiger (Treuhänder); hilfsweise ist die Forderung des Kunden gegen seinen
Kunden nach dem Verhältnis des Verkaufswerts der von uns gelieferten Vorbehaltsware
zum Wert der vom Kunden verkauften Ware abgetreten. Die Abtretung an uns betrifft
immer den noch realisierbaren Teil der Forderung. Auf unser Verlangen hat der Kunde
die Abtretung offen zu legen und uns die nötigen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
Ferner tritt der Kunde hiermit künftige Ansprüche wegen Schäden an der von uns gelieferten
Ware an uns ab.
- Wir können unsere Ware auf Kosten des Kunden gesondert lagern,
kennzeichnen oder abholen sowie jegliche Verfügung über die Ware verbieten. Sofern
wir die Ware aufgrund Eigentumsvorbehalts zurücknehmen, liegt darin kein Rücktritt
vom Vertrag, der Kunde ist allerdings zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet,
er haftet für Minderwert, unsere Rücknahmekosten (mindestens 10 % des Kaufpreises)
und entgangenen Gewinn. Er verzichtet auf Ansprüche aus Besitz.
- Wir sind berechtigt,
für die ordnungsmäßige Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden jederzeit Sicherheiten
unserer Wahl (insbesondere Grundschulden) und deren Verstärkung zu fordern, wir
sind bevollmächtigt, Werte des Kunden, die unsere tatsächlichen Einwirkung unterliegen,
als Sicherheit/Pfand in Anspruch zu nehmen und zu verwerten.
XV.Veräußerungsbefugnis,
Einziehungsermächtigung, Verfügungsverbot
- Der Kunde ist befugt, unser Eigentum
im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, gleichfalls ist er widerruflich
berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; diese Befugnis
erlischt, wenn sich der Kunde im Verzug befindet oder er mit seinem Kunden Unabtretbarkeit
der Forderungen vereinbart.
- Die Einziehungsermächtigung erfasst auch die Befugnis,
die uns abgetretenen Forderungen im Rahmen eines echten Factoring-Vertrages mit
branchenüblichen Bedingungen abzutreten, sofern uns die Zusammenarbeit mit dem Factor
angezeigt wird. Bereits jetzt tritt der Kunde seine gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche gegen den Factor, soweit sie die von uns gelieferten Waren betreffen,
an uns ab. Der Kunde verpflichtet sich, diese Abtretung dem Factor anzuzeigen und
diesen anzuweisen, auf unser Verlangen nur an uns zu zahlen.
- Im übrigen ist es
dem Kunden nicht gestattet, die uns abgetretenen Forderungen an Dritte, insbesondere
im Wege einer Mantel- oder Globalzession abzutreten.
XVI. Abtretungsverbot
Der Kunde
kann Ansprüche, die ihm gegenüber uns zustehen, nur mit unserer Zustimmung abtreten,
verpfänden oder in sonstiger Weise darüber verfügen.
XVII.Ausfuhrnachweis
Holt der
Kunde, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außergebietlicher
Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert sie in das Ausland, so
hat uns der Kunde den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis unverzüglich nach
der Ausfuhr beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Kunde Umsatzsteuer
in der jeweils geltenden Höhe auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
XVIII. Datenspeicherung
Wir speichern im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogenen
Daten über den Kunden.
XIX. Gerichtsstand, Rechtswahl
- Unser Sitz ist Gerichtsstand
für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit dem Kunden, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Kunde keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder sein Sitz zur Zeit der Klageerhebung
nicht bekannt ist. Wir sind aber auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
- Alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergebenden Streitigkeiten
einschließlich solcher über sein gültiges Zustandekommen, seine Rechtswirksamkeit,
seine Abänderung oder Auflösung, werden durch ein Schiedsgericht gemäß der Internationalen
Schiedsgerichtsordnung der Züricher Handelskammer unter Ausschluß der ordentlichen
Gerichte entschieden. Schiedsrichter haben nach deutschem Recht die endgültige Entscheidung
zu treffen.