Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Geltungsbereich, Abweichende Bedingungen, Teilunwirksamkeit

  1. Unsere Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Kunden –also mit Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen . Sie gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung seitens des Kunden als vereinbart.
  2. Abweichenden Bedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit auch für zukünftige Geschäfte; Einkaufsbedingungen des Kunden / Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Abweichenden Bedingungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie ausdrücklich schriftlich im Einzelfall anerkennen.
  3. Die Unwirksamkeit einer Klausel oder eines Teils davon berührt die Wirksamkeit des übrigen Teils nicht.
  4. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms 1990.

II. Angebote, Beschaffenheitsangabe, Schriftform

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Kostenvoranschläge und Frachtangaben beinhalten keine Festpreise. Angebotsunterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  2. Auskünfte, Empfehlungen, Angebote und Vereinbarungen unserer Mitarbeiter sowie vertragliche Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen, Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unsere schriftlichen Bestätigung.
  3. Unsere Angaben über die Beschaffenheit der Ware, wie z.B. Muster, Proben, Analysen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Qualitäts- und Maßangaben sowie Normen, sind nur annähernd maßgebend (Rahmenangaben), sofern wir sie nicht ausdrücklich schriftlich als Zusicherung deklarieren.

III. Genehmigungen, Umweltschutz

Für die Erteilung behördlicher Genehmigungen stehen wir nicht ein. Der Kunde sichert zu, das er die Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften beachten wird.

IV. Preise

  1. Sofern nicht ein Preis schriftlich als Festpreis vereinbart worden ist, sind wir berechtigt, unsere am Liefertag allgemein geltenden Preise zu berechnen. Werden bis dahin die auf Erzeugung, Umsatz und Transport der Ware liegenden Kosten (einschließlich öffentlicher Lasten) erhöht oder neu begründet, so erhöht sich der vom Kunden zu zahlende Kaufpreis auch dann, wenn diese Kosten nicht neben dem Preis gesondert berechnet werden. Ist die Abwälzung der Kostenerhöhung auf den Kunden gesetzlich untersagt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Frachtfrei gestellte Preise stehen unter der Bedingung unbehinderten Verkehrs.
  3. Für Nachbestellungen gelten die Preise des vorangegangenen Geschäfts nur, wenn wir sie ausdrücklich bestätigen.
  4. Unsere Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, als Netto-Preise; Umsatzsteuer und Zölle sind nicht enthalten.
  5. Wir behalten uns für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen verteuern. In diesem Fall kann der Kunde binnen vier Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die von ihr betroffenen Aufträge streichen.

V. Lieferung, Gefahrübergang

  1. Nur schriftlich bestätigte Liefertermine/-fristen sind für uns verbindlich. Alle Liefertermine/-fristen stehen unter der Bedingung, dass Transportwege und Transportmittel im üblichen Umfang zur Verfügung stehen und gelten als eingehalten, wenn die Ware die Lieferstelle so rechtzeitig verlässt, dass sie bei üblicher Transportzeit termingerecht beim Empfänger eintrifft. Wir werden von unserer Lieferpflicht frei, soweit wir selbst unverschuldet nicht ordnungsgemäß beliefert werden. 
  2. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht. 
  3. Wir sind zu Teillieferung in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig. 
  4. Der Kunde hat bei der Abnahme mitzuwirken und uns rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse (z.B.: schlechte Zufahrt) hinzuweisen. 
  5. Die Gefahr für den zufälligen Untergang der Ware geht mit Bereitstellung zur Abholung, spätestens mit Verladung in das Transportmittel, auf den Kunden über. Wir sind nicht verpflichtet, dem Kunden die Bereitstellung ausdrücklich mitzuteilen.
  6. Verzögert sich die Lieferung/Abholung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung und die Gefahr des zufälligen Untergangs zu tragen.

VI. Abladen

Der Kunde hat unverzüglich und sachgemäß abzuladen. Wirken wir oder Dritte mit, so geschieht dieses ohne rechtliche Verpflichtung und auf das Risiko des Kunden.

VII. Lieferstörungen, Lieferfristen, Liefertermine

  1. Von uns nicht zu vertretende Umstände und Ereignisse, die die Lieferung verhindern oder wesentlich erschweren, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von unserer Lieferpflicht. Das gilt auch, wenn unsere Vorlieferer von der Lieferpflicht ganz oder teilweise entbunden sind oder wenn die normalen Bezugs- und Transportmöglichkeiten nicht mehr gegeben sind. Wir sind in solchen Fällen, selbst wenn wir uns bereits im Verzug befanden, berechtigt, mit entsprechender Verzögerung einschließlich angemessener Anlaufzeit zu liefern, daneben sind wir bei Überschreiten der Lieferfristen um mehr als 4 Wochen nach unserer Wahl auch berechtigt, vom Vertrag sofort oder später ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Kunde kann uns nach Ablauf von 4 Wochen eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis setzen, dass er nach Ablauf der Nachfrist die Lieferung ablehne. Nach erfolglosem Fristablauf ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten bzw. bei von uns zu vertretendem Lieferverzug Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe von Ziff. X, Abs. 2. Und 3. zu verlangen. 
  2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringen aller behördlicher Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen. 
  3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währeungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären. 
  4. Reichen in den Fällen des Abs. 1. dieser Ziffer die uns zur Verfügung stehenden Warenmengen zur Befriedigung aller Kunden nicht aus, so sind wir berechtigt, gleichmäßige Kürzungen bei allen Lieferverpflichtungen vorzunehmen; darüber hinaus sind wir von Lieferverpflichtungen befreit.

VIII. Mängelrüge

  1. Der Kunde hat bei Ware und Verpackung alle offensichtlichen und erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferung nach Ablieferung, in jedem Fall aber vor Weiterverkauf, Verarbeitung, Vermischung oder Einbau binnen 7 Tagen, im kaufmännischen Verkehr iSd § 24 AGB, unverzüglich, schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach ihrer Entdeckung – spätestens vor Ablauf eines halben Jahres seit Ablieferung – schriftlich geltend zu machen. Kommt der Kunde den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, gilt die Ware als genehmigt. Die Rüge einer Lieferung oder Leistung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen oder Leistungen aus demselben oder einem anderen Vertrag. 
  2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. 
  3. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche. 
  4. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z.B. sogenanntes Ila-Material-, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsansprüche zu. 
  5. Für die Nachbesserung und Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung. 
  6. Der Kunde hat uns Transportschäden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und gegenüber dem Frachtführer zu dokumentieren. 
  7. Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über etwaige Rügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei. 
  8. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mängelfolgeschäden) und Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Unsere Gewährleistung ist auf die von dem jeweiligen Hersteller uns gegenüber gegebene Gewährleistung beschränkt.

IX. Abnahme

  1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten werden dem Kunden nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerks berechnet. 
  2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Kunden ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen. 
  3. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und ihm zu berechnen.

X. Gewährleistung, Haftung

  1. Bei berechtigter Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl nach oder liefern Ersatz gegen Rücknahme der fehlerhaften Ware. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung kann nach Wahl des Kunden Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangt werden. Soweit Ansprüche gegen Dritte bestehen, können wir verlangen, dass Ansprüche gegen uns erst nach vergeblicher gerichtlicher Inanspruchnahme des Dritten geltend gemacht werden. 
  2. Mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften haben wir bei Verletzung vertraglicher Pflichten nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, jedoch nur in Höhe der Mehraufwendungen für einen Deckungskauf oder eine Ersatzlieferung. 
  3. Gegenüber Kaufleuten beschränkt sich die Haftung bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden aller Art aus jeglichem Rechtsgrund auf den unmittelbaren Schaden. Die Haftung für Erfüllungsgehilfen beschränkt sich auf sorgfältige Auswahl und etwas erforderlicher Überwachung. 100.000,- DM pro Schadensereignis.

XI. Zahlungsbedingung, Aufrechnung

  1. Die Zahlung des Kaufpreises/der Vergütung ist sofort nach Zugang der Rechnung ohne Abzug bzw. am kalendermäßig bestimmten Fälligkeitstag fällig. 
  2. Der Kunde ist nur dann zur Aufrechnung bzw. zur Zurückhaltung berechtigt, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist. Für den Personenkreis des § 24 AGB-Gesetzes ist die Ausübung des Leistungsverweigerungs-/Zurückhaltungs-/Aufrechnungsrechts ausgeschlossen. 
  3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Wenn wir Wechsel oder Schecks entgegennehmen, so nur erfüllungshalber und vorbehaltlich und bei Diskontierungsmöglichkeiten gegen sofortige Vergütung aller Spesen. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. 
  4. Wir sind befugt, Teillieferungen/Teilleistungen gesondert in Rechnung zu stellen.

XII. Zahlungsverzug, Bonitätszweifel

  1. Verzug tritt bei Mahnung nach Fälligkeit ein. Bei kalendermäßig bestimmter Fälligkeit tritt der Verzug bereits mit Fälligkeitsdatum ein. 
  2. Sofern nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird, ist der Kaufpreis/die Vergütung ab Verzug jedenfalls 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Bei Zahlungsverzug werden alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstigen Vergünstigungen hinfällig. 
  3. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere er seine Zahlungen einstellt oder ein Scheck nicht eingelöst wird, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks/Wechseln angenommen haben. Wir sind außerdem berechtigt, Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen zu verlangen; wir können ferner weitere Lieferungen nicht nur aus dem jeweiligen, sondern auch aus anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und die sofortige Bezahlung aller Lieferungen verlangen.

XIII. Güten, Maße und Gewichte

  1. Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch. Bezugnahme auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherung, ebensowenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE undGS. 
  2. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweiserfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach DIN ermittelt werden. Unberühert bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

XIV. Eigentumsvorbehalt, Sicherungen

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch Saldoforderungen, die uns – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – gegen den Kunden und die Unternehmen seines Bereichs zustehen, werden die nachfolgenden Sicherheiten eingeräumt. Dies gilt auch bei Entgegennahme von Wechsel/Schecks bis zu deren Einlösung. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir insoweit auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. 
  2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden Forderungen unser Eigentum. Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns unter Ausschluß des Eigentumserwerbs des Be- oder Verarbeiters nach § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt der Kunde, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einstandspreise) zu dem der anderen Ware im Zeitpunkt der Verbindung,, Vermischung oder Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt diese für uns kostenlos. Verpfändung und Sicherungsübereignung unseres Eigentums/Miteigentums sind untersagt. 
  3. Für den Fall, das der Kunde unsere Ware (be- oder verarbeitet, vermischt oder verbunden) veräußert, tritt er hiermit schon jetzt alle daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden, auch soweit sie Entgelte für Arbeitsleistungen enthalten, mit allen Nebenrechten, insbesondere Sicherheiten und dem Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek (§ 648 BGB), an uns ab. Veräußert der Kunde unsere Ware nach der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehören – der Ware, so sind wir neben Mitberechtigten Gesamtgläubiger (Treuhänder); hilfsweise ist die Forderung des Kunden gegen seinen Kunden nach dem Verhältnis des Verkaufswerts der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Wert der vom Kunden verkauften Ware abgetreten. Die Abtretung an uns betrifft immer den noch realisierbaren Teil der Forderung. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Abtretung offen zu legen und uns die nötigen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Ferner tritt der Kunde hiermit künftige Ansprüche wegen Schäden an der von uns gelieferten Ware an uns ab. 
  4. Wir können unsere Ware auf Kosten des Kunden gesondert lagern, kennzeichnen oder abholen sowie jegliche Verfügung über die Ware verbieten. Sofern wir die Ware aufgrund Eigentumsvorbehalts zurücknehmen, liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag, der Kunde ist allerdings zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet, er haftet für Minderwert, unsere Rücknahmekosten (mindestens 10 % des Kaufpreises) und entgangenen Gewinn. Er verzichtet auf Ansprüche aus Besitz. 
  5. Wir sind berechtigt, für die ordnungsmäßige Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden jederzeit Sicherheiten unserer Wahl (insbesondere Grundschulden) und deren Verstärkung zu fordern, wir sind bevollmächtigt, Werte des Kunden, die unsere tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit/Pfand in Anspruch zu nehmen und zu verwerten.

XV.Veräußerungsbefugnis, Einziehungsermächtigung, Verfügungsverbot

  1. Der Kunde ist befugt, unser Eigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, gleichfalls ist er widerruflich berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; diese Befugnis erlischt, wenn sich der Kunde im Verzug befindet oder er mit seinem Kunden Unabtretbarkeit der Forderungen vereinbart. 
  2. Die Einziehungsermächtigung erfasst auch die Befugnis, die uns abgetretenen Forderungen im Rahmen eines echten Factoring-Vertrages mit branchenüblichen Bedingungen abzutreten, sofern uns die Zusammenarbeit mit dem Factor angezeigt wird. Bereits jetzt tritt der Kunde seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Factor, soweit sie die von uns gelieferten Waren betreffen, an uns ab. Der Kunde verpflichtet sich, diese Abtretung dem Factor anzuzeigen und diesen anzuweisen, auf unser Verlangen nur an uns zu zahlen. 
  3. Im übrigen ist es dem Kunden nicht gestattet, die uns abgetretenen Forderungen an Dritte, insbesondere im Wege einer Mantel- oder Globalzession abzutreten.

XVI. Abtretungsverbot

Der Kunde kann Ansprüche, die ihm gegenüber uns zustehen, nur mit unserer Zustimmung abtreten, verpfänden oder in sonstiger Weise darüber verfügen.

XVII.Ausfuhrnachweis

Holt der Kunde, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außergebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert sie in das Ausland, so hat uns der Kunde den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis unverzüglich nach der Ausfuhr beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Kunde Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.

XVIII. Datenspeicherung

Wir speichern im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogenen Daten über den Kunden.

XIX. Gerichtsstand, Rechtswahl

  1. Unser Sitz ist Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder sein Sitz zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind aber auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen. 
  2. Alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergebenden Streitigkeiten einschließlich solcher über sein gültiges Zustandekommen, seine Rechtswirksamkeit, seine Abänderung oder Auflösung, werden durch ein Schiedsgericht gemäß der Internationalen Schiedsgerichtsordnung der Züricher Handelskammer unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte entschieden. Schiedsrichter haben nach deutschem Recht die endgültige Entscheidung zu treffen.